Sonntag, 7. Oktober 2007

Verpflichtungserklärung

Uns fällt in Gesprächen immer wieder auf, dass viele Gasteltern die Tragweite einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht übersehen ....
Hier einige Auszüge aus einem E-Mail Wechsel von dem Kollegen Hense von aupair-worldwide.de mit dem Bundesministerium des Innern

Sehr geehrte Damen und Herren,

Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels - auch im Fall eines Au-pair-Aufenthalts - ist, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Soweit ihm hinreichend eigene Mittel nicht zur Verfügung stehen, kann sich ein Dritter bereit erklären, durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Ausländerbehörde für die entstehenden Kosten, die der Ausländer nicht tragen kann, aufzukommen.

Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Dritte, sämtliche öffentliche Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt) aufgewendet werden, zu erstatten.


Sinn der Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG ist es nicht nur, die Grundlage für die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz zu schaffen, sondern auch während des gesamten Aufenthalts die Entstehung des Ausweisungsgrundes gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz auszuschließen und damit einer Belastung der öffentlichen Kassen vorzubeugen.

Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich folglich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalt und erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts.
Smiley
Die Verpflichtung endet mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts z. B. eines Au-pair-Aufenthalts nur dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde oder der Ausländer zum Ablauf des Aufenthaltstitels ausgereist ist.

Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind die Länder für die Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig. Alle aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen hat daher die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Landes nach der geltenden Rechtslage zu treffen. Sie ist dabei an die geltenden Gesetze und die Weisungen der ihr übergeordneten Landesbehörden gebunden. Auch das Verfahren zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz wird durch Erlass der Innenministerien und -senatsverwaltungen der Länder geregelt. Dabei kann es sowohl hinsichtlich des Personenkreises der Ausländer, für den eine Verpflichtungserklärung abzugeben ist als auch des Prüfungsmaßstabes der Ausländerbehörden bei der Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen zwischen den einzelnen Bundesländern auch Unterschiede geben.

Mit freundlichen Grüssen

R. Conradt
Bundesministerium des Innern
11014 Berlin
PGZU / M I


Danke an den Kollegen Hense für diese kompakte Information

1 Kommentar:

Wilhelm von aupairkontakt hat gesagt…

"Die Verpflichtung endet mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts z. B. eines Au-pair-Aufenthalts nur dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde oder der Ausländer zum Ablauf des Aufenthaltstitels ausgereist ist"

Wird von vielen Ausländerbehörden allerdings oft viel liberaler behandel und hier könnte eine Brisanz liegen.